Regionaler Raumordnungsplan (RROP)

RROP Ausschnitt

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Im Mai wurde der RROP 2025 veröffentlicht. In dieser Planung sind Vorranggebiete enthalten, die auch in Wäldern des Landkreises liegen.

Ein Ausschnitt mit Orten zwischen Clenze und Lüchow und vollständiger Legende ist hier einzusehen.

Stellungnahmen im Öffentlichen Beteiligungsverfahren sind vom 8.4.2025 bis einschließlich 10.6.2025 möglich.

Hier sind Anleitung und Tipps zu finden:
BI Windkraft Zernien
DANKE!

Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP)

„Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) hat der Bund den Ländern verbindliche Ziele zur Flächenbereitstellung für die Windenergienutzung an Land auferlegt. Für Niedersachsen sind gemäß WindBG 2,2 % der Landesfläche verbindlich auszuweisen.“
Windflächenpotenzialanalyse – Endbericht, Daten, Karten

Aber das Land Niedersachsen geht weiter:
Nach dem Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG)

„muss der Landkreis Lüchow-Dannenberg bis zum 31.12.2027 eine Fläche von 2.742 ha (entspricht ca. 2,24 % der Landkreisfläche) und bis zum 31.12.2032 eine Fläche von 3.459 ha (entspricht 2,89 % im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG ausweisen.“ (RROP S. 140)

Flächen unter den Rotorblättern müssen nicht mitgerechnet werden:
„Zum anderen können auch Flächen angerechnet werden, die keine Windenergiegebiete sind. Das sind die Flächen im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine im Betrieb befindliche Windenergieanlage.“ (RROP S. 141)

Warum der RROP verabschedet werden sollte:
„Sobald das Teilflächenziel erreicht wird, sind WEA nur noch innerhalb der planerisch ausgewiesenen Windenergiegebiete privilegiert. Außerhalb dieser Windenergiegebiete sind Windenergieanlagen dann nicht-privilegierte Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB (§ 249 Abs. 2 BauGB). Sie sind in aller Regel nicht zulassungsfähig, weil nicht-privilegierte Vorhaben in aller Regel  zumindest einen öffentlichen Belang beeinträchtigen“ (ebd.)

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes:
„Im Zuge der Gesetzesänderungen zur Windenergie wurde auch das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geändert. In Bezug auf Landschaftsschutzgebiete (LSG) wurde ein neuer Absatz 3 in § 26 BNatSchG eingefügt, nach dem die Errichtung von WEA innerhalb eines LSG nicht verboten ist, sofern die WEA in einem Windenergiegebiet liegt. Natura 2000-Gebiete oder Welterbegebiete sind von der Windenergienutzung
ausgeschlossen. “ (ebd.)
Wohl aber in Natura 2000- und Naturschutzgebieten sowie in Naturparken.
Warum ist der Göhrde-Wald kein Naturschutzgebiet? Teilgebiete.

Artenschutz:
„Daher ist im Rahmen der Planung von Vorranggebieten Windenergienutzung eine dem Planungsmaßstab angepasste Prognose vorzunehmen, ob auch unter artenschutzrechtlichen Aspekten die Erteilung von Anlagengenehmigungen für WEA zulässig erscheint“ (RROP S. 142)

Waldgebiete: 
„Außerdem können Waldflächen unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Funktionen und ihrer Bedeutung für den Klimaschutz für eine Windenergienutzung in Anspruch genommen werden  (LROP 4.2.1 02 Satz 6). Dabei sind die im LROP festgelegten Vorranggebiete Wald sowie Waldflächen in den Vorranggebieten Natura 2000 und Vorranggebieten Biotopverbund, sofern diese den naturschutzfachlichen Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechen, zu erhalten und zu entwickeln. Diesem Grundsatz wird entsprochen, da nur Waldflächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten und Vorranggebieten Biotopverbund des LROP in die Untersuchung von geeigneten Flächen für die Windenergienutzung einbezogen werden. Dies entspricht auch dem Kreistagsbeschluss vom 14.12.2020 “ (RROP S. 143)

„Der Grundsatz des LROP in 3.2.1 02 Satz 4, dass die für den klimagerechten Waldumbau aus forstwirtschaftlicher Sicht besonders geeigneten Waldflächen, die mit Nährstoffen sehr gut bis mäßig versorgt sind und daher als besonders geeignet für Laubwaldbaumarten gelten, von entgegenstehenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen freigehalten werden sollen, steht einer Inanspruchnahme für die Windenergienutzung nicht entgegen (LROP 4.2.1 02 Satz 7).“ (RROP S. 143)

„Nach LROP 4.2.1 02 Satz 8 kann in Landschaftsschutzgebieten und Naturparken die Inanspruchnahme von geeigneten Waldflächen für die Windenergienutzung nach Maßgabe der §§ 26 und 27 BNatSchG geprüft werden. Diesem Grundsatz wird entsprochen, da gem. Kreistagsbeschluss vom 14.12.2020 die LSG auf ihre Eignung für die Windenergienutzung überprüft werden und der gesamte Landkreis bis auf die Flächen des Biosphärenreservats ohnehin vollständig im Naturpark Elbhöhen-Wendland liegt. Nach Satz 9 sollen, soweit Waldstandorte für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden, zunächst
mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen oder mit Nährstoffen vergleichsweise schwächer versorgte forstliche Standorte genutzt werden.
Nach der Begründung des LROP gelten als vorbelastete Waldflächen im Sinne des § 2 NWaldLG solche, die in der Regel irreversibel durch bauliche Eingriffe überformt, durch technische Einwirkungen erheblich beeinträchtigt oder bodenmechanisch bzw. -chemisch so stark belastet sind, dass eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung auch in mittel- bis langfristiger Perspektive nicht oder nur noch eingeschränkt möglich ist und ihre Waldfunktionen stark eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden sind.“

„Eine Überprüfung der Waldflächen im Landkreis Lüchow-Dannenberg hat ergeben, dass solchermaßen vorbelastete Waldflächen nicht vorhanden sind.“

„Die Grundsätze des LROP zum Wald […] sind zu berücksichtigen, nach denen Wald durch Verkehrs- und Versorgungstrassen nicht zerschnitten werden soll und Waldränder von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden sollen. Diese Belange werden im Zuge der Einzelfallprüfung berücksichtigt. Der Erhalt unzerschnittener Landschaftsräume und die Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen [sind] Teil des Zielkonzepts des Landschaftsrahmenplans (LRP) und wird insbesondere bei der Prüfung von PF in LSG berücksichtigt, stellt aber kein Ausschlusskriterium dar. (RROP S. 144)

II.2.3 Rotor-Out
„Nach § 4 Abs. 3 WindBG sind Rotor-innerhalb-Flächen nur anteilig auf das Teilflächenziel anrechenbar. Damit die festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung vollumfänglich für die Erreichung des regionalen Teilflächenziels angerechnet werden können, wird die Regelung gegenüber der 1. Änderung des RROP 2004 geändert und die Rotor-Out-Regelung angesetzt, d.h. nur der Mastfuß muss vollständig innerhalb des Vorranggebietes Windenergienutzung liegen, der Rotor kann darüber hinausragen. “ (RROP S. 147)